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Häufige Fragen

Welche Notrufgeräte soll ich einsetzen?

Wird der Notruf ausschließlich auf Leitzentralen vom Typ Telegärtner aufgeschaltet, können Notrufgeräte vom Typ NRT 2 eingesetzt werden, also NRT 2 NT+, NRT 2 NT+ V8, NRT 2 XT. Prüfen Sie, ob ihre Leitzentrale die entsprechenden Typen verarbeiten kann. Wird der Notruf auch auf Telefone oder Mobiltelefone aufgeschaltet, kann man Notrufgeräte der Typen NRT 1 einsetzen, also NRT 1 NT+, NRT 1 NTiS, NRT 1 XT und NRT 1 XS.

Wann sind Mobilfunklösungen sinnvoll?

Mobilfunklösungen sind immer dann sinnvoll, wenn keine analogen Telefonleitungen zur Verfügung stehen, oder wenn die Abschaltung derselben ansteht. Dies ist aber bundesweit der Fall, die Netzbetreiber stellen analoge Telefonanschlüsse um auf IP-basierte Lösungen. Somit ist zumindest für Neuinstallationen die Mobilfunklösung Pflicht.

Welche Mobilfunkgateways soll ich einsetzen?

Der kleinste Mobilfunkgateway ist das GSM 90. Hier ist bereits eine Notstromversorgung integriert, die den Betrieb bei Stromausfall für mindestens eine Stunde ermöglicht. Diese Notstromversorgung ist überwacht, bei Störungen werden Meldungen per SMS oder E-Mail abgesetzt und es gibt einen Schaltausgang, der zum Sillsetzen des Aufzugs benutzt werden kann.

Wird das GSM-Gateway im Maschinenraum montiert und ist eine Sprechverbindung zur Kabine gewünscht, setzt man das GSM 100 ein. Zusätzlich zu den Eigenschaften des GSM 90 besteht hier die Möglichkeit, ein Maschinenraum-Telefon anzuschließen und die Sprechverbindung zur Kabine herzustellen.

Soll über das GSM-Gateway auch das Monitoring der Aufzugssteuerung erfolgen, ist ein GSM 110 notwendig. Das GSM 110 ersetzt das notwendige MODEM der Steuerung. Auch für den Betrieb der Aufzugswärter AWM kompakt, AWM 1 und AWM 2 wird ein GSM 110 benötigt.

Werden neueste Notrufgeräte der Serie NRT XT oder NRT XS eingesetzt, welche eine Spannungsversorgung benötigen, dann kann dies für ein Notrufgerät von einem GSM-Gateway der XT-Serie mit übernommen werden, also GSM 90 XT, GSM 100 XT oder GSM 110 XT.

Für den Visuellen Notruf HBN wird der GSM-Gateway GSM 120 XT benötigt.

Welchen Aufzugswärter soll ich einsetzen?

Wenn die reinen Aufzugswärterfunktionen, wie Sicherheitskreis, Kabinenlicht, Bündigkeit, Fahrt und Türen überwacht werden sollen, nimmt man den AWM kompakt. Dieser ist völlig unabhängig von den vorliegenden Aufzugsteuerungen. Soll zusätzlich ein Monitoring der Steuerung erfolgen, können mit dem AWM 1 viele moderne Aufzugsteuerungen auf der Plattform LTP – Leittechnikprogramm einheitlich dargestellt werden. Liegt keine moderne Aufzugsteuerung mit entsprechenden Schnittstellen zur Verfügung, können der Aufzugswärter und das Monitoring mit einem AWM 2 durchgeführt werden.

Wieviel Notrufgeräte können an einer Leitung betrieben werden?

Dies ist abhängig von den eingesetzten Geräten. Beim der NRT – NT-Serie können Sie an einer analogen Nebenstelle, ohne Zusatzgeräte, bis zu zwei Notrufgeräte parallel betreiben. An einem Hauptanschluss ist eine Parallelschaltung nicht erlaubt, aber Sie können über ein NR-Line 230 / 024 bis zu zwölf Geräte betreiben. Bei der NRT – XT – und NRT – XS-Serie können bis zu neun Notrufgeräte an einem analogen Anschluss betrieben werden.

Muss der Einbau eines Notrufs durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) abgenommen werden?

Ja, die Erneuerung oder Änderung der Notrufeinrichtung ist einen Änderung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und muss durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.

Nach welcher rechtlichen Grundlage müssen Aufzüge regelmäßig geprüft werden?

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Wer ist Betreiber einer Aufzugsanlage?

Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die über die Aufzugsanlage verfügt und die Verantwortung für den Betrieb übernimmt. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung. So kann auch ein Mieter Betreiber sein. Ist der Betreiber auch Arbeitgeber und stellt seinen Beschäftigten die Aufzugsanlage zur Benutzung bei der Arbeit zur Verfügung, hat er auch die Anforderungen der BetrSichV als Arbeitgeber zu erfüllen.

Welche Aufzugsanlagen müssen geprüft werden?

Sämtliche Arten von Aufzugsanlagen wie:

  • Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung)
  • Fassadenaufzüge Personenumlaufaufzüge (Paternoster)
  • Bauaufzüge (mit Personenbeförderung)
  • Behindertenaufzüge (Treppen- und Plattformlifte)
  • Güteraufzüge, vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Kleingüteraufzüge
  • Sonstige Maschinen zum Heben von Personen mit Absturzhöhe > 3 m.

    Alle Aufzugsanlagen sind im Sinne der BetrSichV prüfpflichtig.

    Überwachungsbedürftige Anlagen mit Personenbeförderung nach § 15 BetrSichV sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen.

    Güteraufzüge als Arbeitsmittel sind nach §10 BetrSichV prüfpflichtig.
Was sind überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen?

Alle Aufzüge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, gelten als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Hierzu zählen auch Behindertenaufzüge (Plattformlifte), bei denen eine Absturzgefahr über drei Meter besteht. Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen sind nach BetrSichV prüfpflichtig und dürfen ausschließlich durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wiederkehrend geprüft werden.

Welche Anforderungen werden an Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) gestellt?

Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die besonderen Anforderungen der BetrSichV erfüllen. Demnach muss unter anderem deren Kompetenz und Eignung festgestellt werden. Für die Erteilung der Befugnis an eine ZÜS ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München zuständig.

In welchen Prüfabständen/ Prüffristen müssen Aufzüge geprüft werden?

Gemäß BetrSichV ermittelt der Betreiber die Prüffristen einer Aufzugsanlage auf Grundlage der ausgeführten sicherheitstechnischen Bewertung. Bei einer neuen Aufzugsanlage ist innerhalb der ersten sechs Monate nach der Inbetriebnahme eine sicherheitstechnische Bewertung der Aufzugsanlage zur Bestimmung der Prüffristen durch den Betreiber vorzunehmen. Die ermittelten Prüffristen sind anschließend durch eine ZÜS bestätigen zu lassen.

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